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   VG Berlin, 13.04.2021 - 8 K 104.20   

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VG Berlin, 13.04.2021 - 8 K 104.20 (https://dejure.org/2021,13405)
VG Berlin, Entscheidung vom 13.04.2021 - 8 K 104.20 (https://dejure.org/2021,13405)
VG Berlin, Entscheidung vom 13. April 2021 - 8 K 104.20 (https://dejure.org/2021,13405)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • VG Berlin, 15.07.2016 - 8 K 57.16

    Anspruch eines Ausländers auf Erteilung eines Wohnberechtigungsscheins;

    Auszug aus VG Berlin, 13.04.2021 - 8 K 104.20
    Die Erteilung eines Wohnberechtigungsscheins an einen Ausländer setzt demnach nicht nur die Prognose voraus, dass dieser faktisch über längere Zeit im Bundesgebiet verbleiben wird, sondern auch, dass er einen rechtlich verfestigten Aufenthaltsstatus besitzt (VG Berlin, Urteil vom 15. Juli 2016 - VG 8 K 57/16 -, juris Rn. 15).

    Die rechtliche Möglichkeit der Wohnsitznahme in Deutschland muss also jedenfalls für die Dauer eines Jahres gewährleistet sein (VG Berlin, Urteil vom 15. Juli 2016 - VG 8 K 57/16 -, juris Rn. 16; Otte, in: Fischer-Dieskau/Pergande/Schwender, Wohnungsbaurecht, Band 1, Stand: Januar 2015, § 27 WoFG, Anm. 3.2, S. 12).

    Eine Erstreckung des Kreises der antragsberechtigten Ausländer auf die Inhaber einer Aufenthaltsgestattung gemäß § 55 Asylgesetz (AsylG) hat die Kammer verneint (vgl. Urteil vom 15. Juli 2016 - VG 8 K 57/16 - juris Rn. 17 ff.).

    Auch insoweit gilt, dass die nach § 27 Abs. 2 Satz 2 WoFG erforderliche rechtliche Billigung des Aufenthalts nicht bereits aus dem Vorliegen eines dauerhaften rechtlichen Abschiebungshindernisses folgt, sondern erst durch die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG eintritt (vgl. VG Berlin, Urteil vom 15. Juli 2016 - VG 8 K 57.16 -, juris Rn. 22; Beschluss vom 27. März 2015 - VG 7 K 236.14 -, juris Rn. 5).

  • BVerwG, 12.07.2016 - 1 C 23.15

    Abschiebungsschutz nach nationalem Recht; bestandskräftiger Abschluss des

    Auszug aus VG Berlin, 13.04.2021 - 8 K 104.20
    In atypischen Ausnahmefällen, die gerade nicht in abschließender Weise durch den Gesetzgeber vollumfänglich ausformuliert sind, ist jedoch ein Rechtsfolgenermessen eröffnet (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2016 - BVerwG 1 C 23/15 -, juris Rn. 21).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile vom 12. Juli 2016 - BVerwG 1 C 23/15 -, juris und vom 17. Dezember 2015 - BVerwG 1 C 31/14 - juris) ist damit auch die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG ausgeschlossen, wenn zwar die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG durch das Bundesamt, nicht aber die Entscheidung über den Asylantrag (§ 13 Abs. 1, 2 Satz 1 AsylG) bestandskräftig geworden ist.

  • VG Berlin, 25.06.2019 - 8 K 202.18

    Inhaber einer Ausbildungsduldung können Anspruch auf Wohnberechtigungsschein

    Auszug aus VG Berlin, 13.04.2021 - 8 K 104.20
    Eine solche rechtliche Billigung erfolgt für Ausländer regelmäßig durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels, wenn diese nicht als freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger oder deren Familienangehörige gemäß § 2 des Gesetzes über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern keines Aufenthaltstitels bedürfen (VG Berlin, Urteil vom 25. Juni 2019 - VG 8 K 202.18 -, juris Rn. 35).

    Aufgrund der gesetzlichen Konzeption der Ausbildungsduldung (vgl. hierzu VG Berlin, Urteile vom 25. Juni 2019 - VG 8 K 202/18 -, juris Rn. 38 ff., vom 1. August 2019 - VG 8 K 162/19 -, juris Rn. 26 ff. und vom 24. Januar 2021 - VG 8 K 81/20 -, juris Rn. 26 ff.) ist nicht zweifelhaft, dass der Aufenthalt von Inhabern solcher Duldungen rechtlich gebilligt wird.

  • VG Berlin, 27.03.2015 - 7 K 236.14

    Erteilung eines Wohnberechtigungsscheins; rechtliche Verfestigung des

    Auszug aus VG Berlin, 13.04.2021 - 8 K 104.20
    Wegen der grundsätzlichen Knappheit der Ressourcen ist Sinn und Zweck von § 27 Abs. 2 Satz 2 WoFG, nur denjenigen Zugang zum Markt der öffentlich subventionierten Wohnungen zu gewähren, deren dauerhaften Aufenthalt der Gesetzgeber rechtlich billigt (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 27. März 2015 - VG 7 K 236.14 - juris Rn. 4).

    Auch insoweit gilt, dass die nach § 27 Abs. 2 Satz 2 WoFG erforderliche rechtliche Billigung des Aufenthalts nicht bereits aus dem Vorliegen eines dauerhaften rechtlichen Abschiebungshindernisses folgt, sondern erst durch die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG eintritt (vgl. VG Berlin, Urteil vom 15. Juli 2016 - VG 8 K 57.16 -, juris Rn. 22; Beschluss vom 27. März 2015 - VG 7 K 236.14 -, juris Rn. 5).

  • BVerwG, 17.12.2015 - 1 C 31.14

    Abschiebungsschutz nach nationalem Recht; Abschluss; bestandskräftiger; des

    Auszug aus VG Berlin, 13.04.2021 - 8 K 104.20
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile vom 12. Juli 2016 - BVerwG 1 C 23/15 -, juris und vom 17. Dezember 2015 - BVerwG 1 C 31/14 - juris) ist damit auch die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG ausgeschlossen, wenn zwar die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG durch das Bundesamt, nicht aber die Entscheidung über den Asylantrag (§ 13 Abs. 1, 2 Satz 1 AsylG) bestandskräftig geworden ist.
  • BVerwG, 26.02.1993 - 8 C 20.92

    Wehrdienst - Zurückstellung - Vater - Verwaltungsübung - Gleichheitssatz

    Auszug aus VG Berlin, 13.04.2021 - 8 K 104.20
    Art. 3 Abs. 1 GG gewährt keinen Anspruch auf Gleichheit im Unrecht (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Februar 1993 - BVerwG 8 C 20/92 -, juris Rn. 14 m.w.N.).
  • VG Berlin, 14.01.2021 - 8 K 81.20

    Erteilung eines Wohnberechtigungsscheins

    Auszug aus VG Berlin, 13.04.2021 - 8 K 104.20
    Aufgrund der gesetzlichen Konzeption der Ausbildungsduldung (vgl. hierzu VG Berlin, Urteile vom 25. Juni 2019 - VG 8 K 202/18 -, juris Rn. 38 ff., vom 1. August 2019 - VG 8 K 162/19 -, juris Rn. 26 ff. und vom 24. Januar 2021 - VG 8 K 81/20 -, juris Rn. 26 ff.) ist nicht zweifelhaft, dass der Aufenthalt von Inhabern solcher Duldungen rechtlich gebilligt wird.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 15.11.2019 - 11 N 3.17

    Aufenthaltsrecht: Kindesnachzug zum Vater; türkische Sorgerechtsübertragung;

    Auszug aus VG Berlin, 13.04.2021 - 8 K 104.20
    Dieser Zulassungsgrund liegt vor, wenn der Rechtsstreit eine entscheidungserhebliche, bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechts- oder Tatfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem erstrebten Rechtsmittelverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts einer obergerichtlichen Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. November 2019 - OVG 11 N 3.17 -, juris Rn. 33).
  • VGH Baden-Württemberg, 17.07.2013 - 3 S 1514/12

    Zum Anspruch eines geduldeten Ausländers auf Erteilung eines

    Auszug aus VG Berlin, 13.04.2021 - 8 K 104.20
    Daraus, dass der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg im Fall einer wegen eines dauerhaften rechtlichen Abschiebehindernisses aus Art. 6 GG und Art. 8 EMRK geduldeten Ausländerin eine rechtliche Verfestigung des Aufenthaltsstatus angenommen hat (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19. Juli 2013 - VGH 3 S 1514/12 -, juris Rn. 32 ff. zu einer im hier betroffenen Punkt wie § 27 Abs. 2 Satz 2 WoFG formulierten Landesnorm), kann die Klägerin nichts herleiten.
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